Begriffe aus der Schadensregulierung


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Totalschaden

Ein Totalschaden ist ein Sachschaden, der nicht mehr behoben werden kann. Derartige Schäden treten häufig an Fahrzeugen auf, die in schwere Unfälle verwickelt worden sind. Hierbei werden folgende Definitionen unterschieden:
  • Technischer Totalschaden an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die Beschädigungen derartig erheblich sind, dass eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes nicht mehr möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
  • Wirtschaftlicher Totalschaden an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die entsprechenden Reparaturkosten höher sind, als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Aber auch schon dann, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen, spricht man von wirtschaftlichem Totalschaden.

Wiederbeschaffungswert (Haftpflicht)

Bei Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert ersetzt. Dies ist der Preis, den ein Geschädigter zu zahlen hat, um ein gleichwertiges Fahrzeug bei einem Gebrauchtwagenhändler zu erwerben.


Restwert

Unter Restwert versteht man den realisierbaren Wert des Fahrzeuges im beschädigten Zustand. Keinesfalls kann der Restwert dadurch ermittelt werden, dass vom Wiederbeschaffungswert die Reparaturkosten in Abzug gebracht werden. Die Findung des Restwertes und die höhenmäßige Gestaltung desselben unterliegt anderen Einflussgrößen, wie Marktgängigkeit des Fahrzeuges, Reparaturmöglichkeit, Zerstörung (Art und Umfang der Beschädigung), Wert des Fahrzeuges vor dem Schaden, Markt für den Wert unbeschädigter Teile & Aggregate, Markt für das beschädigte Fahrzeug.